Entlasten Sie Ihre Liebsten mit einer Bestattungsvorsorge

Mit einer Bestattungsvorsorge unterstützen Sie Ihre Angehörigen doppelt: Sie planen Ihre Bestattung zu Lebzeiten nach Ihren eigenen Wünschen und regeln vorab die finanziellen Modalitäten.

Es wird alles geregelt, was Ihnen wichtig ist.

Der Bestattungsvorsorgevertrag regelt nicht nur die komplette Bestattung und alles, was damit zusammenhängt. Sie können auch weitere Dinge festhalten und zum Beispiel Vollmachten ausstellen.

Eine Bestattungsvorsorge ist sinnvoll

  • weil ich meine Familie entlasten möchte
  • weil mir die finanzielle Absicherung wichtig ist
  • weil ich keine Angehörigen oder Ansprechpartner vor Ort habe
  • weil ich konkrete Vorstellungen für meinen Abschied habe
  • weil ich aus den verschiedenen Bestattungsarten selbst auswählen möchte

Was soll geregelt werden? Die Finanzierung, die Organisation oder beides zusammen?

Organisatorische Fragen und die Finanzierung Ihrer Bestattung können zusammen geregelt werden, müssen aber nicht. Wir erklären Ihnen die unterschiedlichen Möglichkeiten, damit Sie leichter entscheiden können, wie Sie vorgehen möchten.

Wünschen Sie eine Beratung?

Bei all diesen Formen der Bestattungsvorsorge beraten wir Sie gerne. Sie können sowohl eine einfache Bestattungsverfügung, einen Bestattungsvorsorgevertrag ohne finanzielle Absicherung, die Vorauszahlung eines Einmalbetrages, eine Sterbegeldversicherung oder einen Bestattungsvorsorgevertrag einschließlich der finanziellen Absicherung über einen Treuhandgeber bei uns im Haus abschließen. Die dafür notwendige persönliche Beratung bleibt selbstverständlich kostenlos.

Was passiert, wenn Sie nicht vorsorgen?

Wenn Sie zu Lebzeiten nicht vorsorgen, übernimmt der sogenannte Bestattungspflichtige die Organisation und Durchführung der Bestattung.

Wer ist bestattungspflichtig?

Die Pflicht zur Veranlassung der Bestattung obliegt folgenden Personen in der genannten Reihenfolge:
1. Ehegatten/innen oder eingetragene Lebenspartner/innen
2. Volljährige Kinder
3. Eltern
4. Großeltern
5. Volljährigen Geschwister
6. Enkelkinder
7. Weitere Angehörige

Welche Entscheidungen muss der Bestattungspflichtige treffen?

Er muss die Bestattungsart auswählen, der Bestattungsort bestimmen und den Umfang des Begräbnisses entscheiden.

Wer trägt die Beerdigungskosten?

Die Erben tragen die Beerdigungskosten, ganz egal wie das Verhältnis zum Erblasser war. Allerdings tritt in aller Regel der Bestattungspflichtige als Auftraggeber beim Bestattungsunternehmen auf und ist dem Bestatter gegenüber zunächst einmal zahlungspflichtig. Er hat allerdings die Möglichkeit, die verauslagten Kosten vom Erben zurückzufordern.

Die Vorsorgeberatung - Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin

In der Vorsorgeberatung teilen Sie uns Ihre persönlichen Vorstellungen mit. Wir zeigen Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten auf und erläutern gemeinsam wie wir Ihre Wünsche umsetzen. Sie erhalten anschließend Ihren persönlichen Vorsorgeordner, in welchem alle wichtigen Vereinbarungen des Vertrages zusammengefasst werden.

Wir beraten Sie gerne zu diesem wichtigen Thema und unterbreiten Ihnen ein individuelles Angebot. Bitte vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin in unserem Haus.

    Ihr Name (Pflichtfeld)

    Ihre E-Mail-Adresse (Pflichtfeld)

    Ihre Nachricht


    Fragen rund um die Bestattungsvorsorge

    1Was ist eine Bestattungsvorsorge?
    Bei der Bestattungsvorsorge können Sie sowohl die Organisation als auch die Finan-zierung Ihrer Beisetzung regeln. Am bestens ist es, wenn Sie einen Termin mit uns vereinbaren. Gemeinsam gehen wir die verschiedenen Punkte des Vorsorgevertrages durch wie Bestattungsart, Ort der Beisetzung, Blumendekoration, Musik, Grabpflege, etc. Dann besprechen wir die Möglichkeiten, die Bestattungskosten zu entrichten wie z.B. die Zahlung an eine Treuhandgesellschaft, eine Sterbegeldversicherung, ein Sparbuch. Wir legen auch die Personen fest, die eine umfängliche Vollmacht erhalten und geben Ihnen nach Abschluss des Vorsorgevertrages einen Ratgeber mit, in wel-chem genau erläutert wird, welche Schritte Ihre Angehörige nach Ihrem Ableben vor-nehmen müssen. Nach Ihrem Ableben wird das Treuhandvermögen inkl. Zinsen an uns ausgezahlt und wir kümmern uns darum, dass Ihr letzter Wille – wie vereinbart - umgesetzt wird.
    2Was ist der Unterschied zwischen Bestattungsvorsorge und Bestattungsverfügung?
    Mit einer Bestattungsvorsorge oder Bestattungsverfügung regeln Sie zu Lebzeiten, wie ihre Beisetzung organisiert werden soll. Im Gegensatz zur Bestattungsvorsorge enthält die Bestattungsverfügung keine finanzielle Absicherung der gewünschten Bestattung. Wenn Sie Ihre Angehörigen finanziell entlasten möchten, schließen Sie einen Bestat-tungsvorsorgevertrag oder eine Sterbegeldversicherung ab. Sie können selbstverständlich auch eine private Bestattungsverfügung aufsetzen und eine anderweitige finanzielle Absicherung der Bestattung vorsehen.
    3Ab welchem Alter ist eine Bestattungsvorsorge sinnvoll?
    Es gibt kein Mindestalter für eine Bestattungsvorsorge. Es ist dennoch ratsam, das Thema Vorsorge rechtzeitig anzugehen um Ihre Angehörigen zu entlasten. Da wir nicht immer alles voraussehen können, teilen Sie einem ersten Schritt Ihren Angehö-rigen mit, welche Vorstellungen Sie für Ihre letzte Reise haben. Dann sprechen Sie mit uns über die weiteren Schritte.
    4Welche Möglichkeiten zur finanziellen Absicherung gibt es?
    Um die Beerdigungskosten finanziell abzusichern können Sie zwischen Sterbegeld-versicherung, Treuhandkonto und Sterbegeld-Treuhandlösung wählen.
    5Was ist der Unterschied zwischen Sterbegeldversicherung, Treuhandkonto und Sterbegeld-Treuhandlösung?
    Sterbegeldversicherung Eine Sterbegeldversicherung enthält einen Geldbetrag, der im Sterbefall nebst Über-schussanteilen zur Begleichung der Bestattungskosten ausbezahlt wird. Die Auszah-lung ist garantiert, auch unabhängig von Testament und Erbe. Der Schutz besteht weltweit und lebenslang. Wer erhält das Geld? Wenn Sie eine Sterbegeldversicherung abschließen, legen Sie fest, wer die Versiche-rungsleistung erhalten soll. Zu Lebzeiten können Sie die Bezugsrechte jederzeit än-dern. Welche Voraussetzung gibt es zum Abschluss einer Sterbegeldversicherung? Eine Sterbeversicherung können Sie mit oder ohne Gesundheitsfragen je nach Ge-sellschaft in der Regel bis zum 80. Lebensjahr abschließen. Kann ich eine Sterbeversicherung für Dritte abschließen? Je nach Anbieter können Sie eine Sterbeversicherung für sich selbst und für Angehö-rige wie Partner, Kinder oder die eigenen Eltern abschließen. Sie müssen Ihre Ange-hörige nicht explizit informieren und sie benötigen keine Unterschrift von ihnen. Können betreute Personen versichert werden? Eine Sterbeversicherung kann auch für betreute Personen sowie Pflegebedürftige abgeschlossen werden. Die Versicherungsbeiträge werden vom Vermögen der betreu-ten Person gezahlt. Die Versicherungssumme wird entweder per Einmalbeitrag oder über Monatsbeiträge. Treuhandkonto Wenn Sie bei uns zu Lebzeiten einen Vorsorgevertrag abschließen, haben Sie die Möglichkeit, das Geld auf ein Treuhandkonto einzubezahlen. Dieses Geld wird uns ausbezahlt sobald wir die Bestattungsleistung erbracht haben. Eine individuelle Treuhand­Lösung wird in aller Regel über ihre Hausbank über ein sogenanntes Sperr- oder TreuhandKonto abgewickelt. Nachteil: Ein Treuhandkonto verhält sich wie klassisches Sparkonto und wirft wenig Zinsen ab. Sterbegeld-Treuhandlösung Eine beliebte Variante zur Absicherung der Bestattungskosten ist die Sterbegeld-Treuhandlösung. Anders als beim klassischen Treuhandkonto ist die Verzinsung et-was höher. Wie funktioniert die Sterbegeld-Treuhandlösung? Der Bestatter beauftragt nach dem Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages eine unabhängige Gesellschaft, Ihr Geld in ein spezielles, treuhänderisch verwaltetes Treuhandvermögen einzuzahlen. Nach Eintritt des Sterbefalls zahlt die Gesellschaft dem Bestatter das Geld nebst Überschussanteilen aus.
    6Was kostet eine Bestattungsvorsorge?
    Wenn Sie bei uns eine Bestattungsvorsorge abschließen, fallen Bestattungskosten, aber auch kommunale (Friedhofs)gebühren und diverse Auslagen (z. B. Todesanzei-gen, Urkunden etc.) an. Diese variieren selbstverständlich je nach Bestattungsart und Ort. Feuerbestattung in der Urne Sie ist in der Regel die günstigste Bestattungsart, denn die Friedhofsgebühren und die Steinmetzkosten sind hier tendenziell niedriger als bei einer Sargbestattung. Sargbestattung Die klassische Bestattungsform in unserem Kulturkreis ist die Erdbestattung in einem Sarg. Wir beraten Sie transparent und zeigen Ihnen die unterschiedlichen Möglichkei-ten und deren Kosten auf. Weitere Bestattungsarten Es sind selbstverständlich weitere Bestattungsarten möglich wie z. B. Seebestattung, Friedwald, Alm- oder Wiesenbestattung, die Diamantbestattung oder vieles mehr. Ger-ne besprechen wir diese Alternativen mit Ihnen.
    7Kann ich einen Vorsorgevertrag kündigen?
    Wenn der Vorsorgende oder der Treugeber den Bestattungsvorsorgevertrag und/oder den Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag kündigt, wird das hinterlegte Geld an den Treugeber ausgezahlt. Alle Leistungspflichten der Vertragsparteien aus dem Bestat-tungsvorsorgevertrag und dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag erlöschen mit der mit der Kündigung. Je nach Vorsorgeform und Vertragsbedingungen kann eine Aufwandsentschädigung fällig werden. Die Kündigung muss auf alle Fälle schriftlich erfolgen.
    8Wie funktioniert eine Bestattungsvorsorge mit Betreuten?
    Bei betreuten Menschen kann der gesetzliche Betreuer den Bestattungsvorsorgever-trag abschließen.
    9Gehört eine Bestattungsvorsorge zum Schonvermögen?
    Beim Schönvermögen handelt es sich um Vermögen, das vor dem Zugriff Dritter ge-schützt ist, insbesondere vor dem Zugriff der Sozialämter oder auch von sonstigen Gläubigern. Derzeit werden von den Sozialämtern für pflegebedürftige Personen ein Schonvermö-gen in einer Höhe 5000,00 € und zusätzlich eine Bestattungsvorsorge (wenn das Geld bei einer Versicherung oder einer Treuhandgesellschaft deponiert wird und sich nicht im Zugriff der antragstellenden Person befindet) in Höhe von 5.200,00 € anerkannt.
    10Wer trägt die Bestattungskosten, wenn die Angehörigen dazu nicht in der Lage sind?
    Im Todesfall müssen sich die bestattungspflichtigen Personen um die die Bestattung Ihres Angehörigen kümmern. Nach der geltenden Rechtslage zur Kostentragungs-pflicht müssen sie auch die Beerdigungskosten bezahlen. Sind sie aufgrund ihrer fi-nanziellen Situation nicht in der Lage, diese Kosten zu tragen, darf ihnen laut Para-graf 74 SGB XII die Übernahme der Bestattungskosten nicht zugemutet werden. In diesem Fall können die Angehörige einen Antrag auf Kostenübernahme beim So-zialamt beantragen.
    11Sind die Kosten der Bestattungsvorsorge steuerlich absetzbar?
    Beerdigungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen, die im Einzelfall vom Finanzamt geprüft werden, von der Steuer als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn Sie die Kosten aus rechtlichen Gründen übernehmen mussten oder aus sittlichen Gründen freiwillig gezahlt haben und der Nachlass des Verstorbenen für die Kosten der Bestattung nicht ausreichte.
    12Kann man zu Lebzeiten dazu verpflichtet werden, einen Bestattungsvorsorgever-trag oder eine Sterbegeldversicherung zu kündigen und das Treuhandkonto aufzulösen?
    Es kommt gelegentlich vor, dass die Sozialämter von Menschen, die einen Antrag auf Unterstützung stellen, zunächst die Auflösung und Verwertung einer bestehenden Bestattungsvorsorge verlangen. In der Rechtsprechung wurde jedoch eindeutig entschieden, dass die Ersparnisse äl-terer Menschen für eine würdige Bestattung nach ihren Wünschen in angemessenem Umfang Sondervermögen darstellen. Seit dem 01.04.2017 wurde das entsprechende Schonvermögen für Beerdigungskosten auf 5000,00 € Euro angehoben, zusätzlich darf ein Bestattungsvorsorgevertrag über maximal 5200,00 € vorhanden sein, sofern sich das Geld nicht mehr im Zugriff der antragstellenden Person befindet.
    13Wann zahlt das Sozialamt die Beerdigungskosten?
    Im Normalfall zahlt das Sozialamt auf Antrag die Bestattungskosten, wenn keine Erben vorhanden sind oder wenn diese die Kosten für die Beerdigung nicht tragen können. Wer Sozialhilfeleistungen bezieht, muss nach Paragraph 90 des Sozialgesetzbuchs XII sein Vermögen nutzen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Bestattungsvor-sorge oder Sterbegeldversicherungen bilden dabei eine Ausnahme. Das Vermögen aus diesen Verträgen ist nur dann im Sinne des Gesetzes verwertbar, wenn es nach einem Urteil des Bundesozialgerichts vom 18. März 2008 einen „ange-messenen Umfang“ (derzeit bei uns 5200,00 €) überschreitet. Sind die Beiträge ange-messen, gilt eine Härtefallregelung, wodurch das Vermögen aus Sterbegeldversiche-rung oder der Bestattungsvorsorge nicht angetastet werden muss. Auch die jeweiligen Ämter dürfen derartige Verträge nicht kündigen oder die Leistungsbezieher zur Kündi-gung auffordern.
    14Was passiert wenn der Bestatter vorab stirbt?
    Die Hinterbliebenen oder die Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner können ein anderes Bestattungsinstitut mit der Abwicklung beauftragen.